BRANDSCHUTZ UND ZUTRITTSTECHNIK
BOS Technik GmbH | Industriestraße 13 | 6840 Götzis | Stand 01-2023
§1 ALLGEMEINES
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Rechtsgeschäfte der BOS Technik GmbH, Industriestraße 13, 6840 Götzis (im Folgenden „bos“), mit ihren Kunden.
2. Für Vertragsverhältnisse mit Verbrauchern nach Konsumentenschutzgesetz gelten die folgenden Geschäftsbedingungen nur, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, des Konsumentenschutzgesetzes und des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes nichts anderes bestimmen.
§2 VERTRAGSGEGENSTAND
1. bos als Erbringer von Dienstleistungen im Bereich Brandschutz und Zutrittskontrolle erbringt nachstehende Leistungen:
Lieferung, Montage , Prüfung und Wartung von Handfeuerlöschern sowie fahrbaren Löschgeräten: Die Prüfung und Wartung erfolgt durch bos eigenständig und unaufgefordert alle 24 Monate.
Montage und Prüfung von Brand-, Rauch-, Gas- und Kohlenmonoxid-Meldeanlagen: bos führt eigenständig und unaufgefordert alle 12 Monate eine Funktionsprüfung der Melder und/oder der Anlage durch.
Prüfung und Wartung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen: Die Prüfung und Wartung der Rauchabzugsanlagen erfolgt eigenständig und unaufgefordert alle 12 Monate.
Prüfung und Wartung von Wandhydranten sowie Trocken- und Nass-Steigleitungen: Die Prüfung und Wartung von Wandhydranten sowie Trocken- und Nasssteigleitungen erfolgt eigenständig und unaufgefordert alle 12 Monate.
Prüfung und Wartung von Brandschutztüren und -toren: Die Prüfung und Wartung von Brandschutztüren und -toren erfolgt eigenständig und unaufgefordert alle 12 Monate.
Prüfung und Wartung von Brandschutzklappen: Die Prüfung und Wartung von Brandschutzklappen erfolgt eigenständig und unaufgefordert alle 12 Monate.
Prüfung und Wartung von Fluchtwegbeleuchtungen: Die Prüfung und Wartung von Fluchtwegbeleuchtungen erfolgt eigenständig und unaufgefordert alle 12 Monate.
Lieferung, Montage, Betreuung und Wartung von Schließanlagen: Die Betreuung und Wartung von Schließanlagen mit elektronischen Komponenten erfolgt eigenständig und unaufgefordert alle 12 Monate. Die Wartung von rein mechanischen Schließanlagen erfolgt auf Zuruf.
2. Der Kunde hat bei Vertragsabschluss bekannt zu geben, welche der oben aufgelisteten Dienstleistungen von bos in Anspruch genommen werden.
§3 ANGEBOT | VERTRAGSABSCHLUSS | GESCHÄFTSZEITEN
1. Angebote von bos sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Ein Vertrag mit bos kommt durch die Übermittlung des unterschriebenen Auftrags oder Auftragsangebots an bos auf dem Postweg oder per E-Mail innerhalb der Geschäftszeiten zustande. Wird ein Auftrag oder Auftragsangebotan bos außerhalb der Geschäftszeiten übermittelt, gilt dieser mit Beginn der darauffolgenden Geschäftszeit als zugestellt.
3. Die Geschäftszeiten der bos lauten wie folgt:
Montag bis Donnerstag, 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr
Freitag, 08:00 – 12:00 Uhr
§4 VERTRAGSDAUER, KÜNDIGUNG UND VERTRAGSBEENDIGUNG
1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 6 Monaten, bis zum 30.9. eines Jahres, auf den 31.03. des Folgejahres gekündigt werden.
2. bos ist berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich aufzulösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, Vorliegen höherer Gewalt, Zahlungsverzug trotz Mahnung, das nicht fristgemäße Leisten eines Kostenvorschusses oder wenn die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird.
§5 ABFALLBESEITIGUNG
1. Die im Zuge der Auftragserfüllung entstehenden Abfälle, Sonderabfälle und Abwässer (Feuerlöscher inklusive deren Inhalt, Akkumulatoren, Batterien usw) werden auf Kosten des Kunden entsorgt.
2. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Übernahme von gefährlichen Abfällen ausschließlich entsprechend den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes, insbesondere hinsichtlich der Dokumentationspflichten für Sammler und Behandler, erfolgt. Sollten für die Klassifizierung von Abfällen zusätzliche Untersuchungen oder Analysen erforderlich sein, gehen diese in jedem Fall zu Lasten des Kunden. Abrechnungsbasis für die von bos übernommenen Abfälle sind ausschließlich anhand Arbeitsdokumentationen erfasste Stück- oder Gewichtsangaben des jeweiligen Mitarbeiters von bos.
§6 LEISTUNGSUMFANG
1. Der Leistungsumfang der von bos zu erbringenden Dienstleistungen wird im Angebot von bos auf Grundlage der Kundenangaben detailliert und abschließend aufgelistet. Nach Annahme des Angebots durch den Kunden bedürfen Änderungen des Leistungsinhaltes der schriftlichen Bestätigung durch bos.
2. Der Kunde ist verpflichtet, in Wahrnehmung seiner Informations-, Auskunfts- und Warnungspflicht bos nach bestem Wissen und Gewissen bei der Erbringung der vertraglichen Dienstleistungen zu unterstützen, damit eine reibungslose und effiziente Leistungserbringung durch bos ermöglicht wird. Der Kunde wird bos zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich sind, auch wenn diese Informationen und Unterlagen erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde hat bos den Mehraufwand zu ersetzen, wenn es aufgrund der unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben des Kunden zu Verzögerungen kommt oder bos dadurch seine Leistungen wiederholen muss.
3. bos ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
4. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt im Namen von bos. bos wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5. Weiters ist bos berechtigt bei Änderungen von gesetzlichen bzw. behördlichen Vorgaben seine Leistungen entgeltlich zu erweitern.
§7 ENTGELT
1. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. USt und sind mit der Rechnungslegung fällig.
2. Bei Zahlungsverzug gelten gemäß § 456 UGB Verzugszinsen von 9,2 % über dem Basiszinssatz als vereinbart. Bei Verbrauchergeschäften nach KSchG gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Verbraucher als vereinbart.
3. Die vereinbarten Preise sind wertgesichert. Als Wertmesser wird der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) vereinbart. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist verlautbarte Indexzahl des Januars im Jahr des Vertragsabschlusses. Am Beginn eines jeden Jahres wird die Preisanpassung gemäß der Differenz des zuletzt verlautbarten Monatsindex des abgelaufenen Jahres zur Ausgangsindexzahl berechnet.
4. Der Kunde ist verpflichtet, bos am Ort der Leistungserbringung eine Entnahmemöglichkeit für Wasser und Strom zur Verfügung zu stellen. Die damit verbundenen Kosten trägt der Kunde.
5. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, schuldet bos dem Kunden keinen bestimmten Erfolg und hat einen erfolgsunabhängigen Anspruch auf Vergütung ihrer Leistungen.
6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann bos sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
7. Rüst- und Ladezeiten, Fahrtzeiten zum Auftragsort gelten als Arbeitszeit. Vereinbarte Leistungen, die außerhalb der Normalarbeitszeit erfolgen, werden unter Berücksichtigung folgender Zuschläge verrechnet (Pausen sind inbegriffen):
Montag bis Donnerstag, 06:00 – 17:00 Uhr und Freitag, 06:00 – 12:00, ohne Zuschlag
Montag bis Donnerstag, 17:00 – 20:00 Uhr und Freitag, 12:00 – 20:00 Uhr, 50% Zuschlag
Montag bis Freitag, 20:00 – 06:00 Uhr, 100% Zuschlag
Samstag, 06:00 – 13:00 Uhr, 50% Zuschlag
Samstag, 13:00 – 20:00 Uhr, 100% Zuschlag
Samstag, 20:00 – 22:00 Uhr, 150% Zuschlag
Samstag, 22:00 – 06:00 Uhr, 200% Zuschlag
Sonn- und Feiertag, 06:00 – 22:00 Uhr, 200% Zuschlag
Sonn- und Feiertag, 22:00 – 06:00 Uhr, 250% Zuschlag
§8 LEISTUNGS-/LIEFERVERZUG
1. bos haftet nicht für Leistungs- bzw. Lieferverzug in Folge höherer Gewalt. Fälle höherer Gewalt sind insbesondere Naturereignisse, Krieg, Aufruhr, Streik, Terrorismus, unvorhergesehene behördliche Auflagen und andere Umstände, die ohne ein Verschulden von bos zu einem Leistungs- bzw. Lieferverzug geführt haben.
2. In Fällen höherer Gewalt ist bos berechtigt, ihre Leistung während der Dauer der höheren Gewalt einzustellen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
3. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
§9 KONKURRENZKLAUSEL
Der Kunde verpflichtet sich während aufrechtem Vertrag mit bos und 12 Monate nach Vertragsbeendigung das von bos eingesetzte Personal nicht abzuwerben. Falls der Kunde gegen diese Bestimmung verstoßen sollte, ist er zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von € 10.000,– pro abgeworbenen Mitarbeiter verpflichtet. bos bleibt die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche vorbehalten.
§10 GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ
1. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Kunden nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.
2. Der Kunde, der Unternehmer iSd UGB ist, ist verpflichtet, Leistungen, die aufgrund eines Vertrages erbracht werden, innerhalb von 48 Stunden ab Leistungserbringung und spezifiziert schriftlich zu rügen.
3. Sofern bos Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt oder andere Dienst- oder Regieleistungen erbringt, werden diese dem Kunden gemäß der im Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste nach Aufwand gesondert verrechnet.
4. bos haftet für Sachschäden nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung verjährt für Kunden, die Unternehmer iSd UGB sind, in sechs Monaten ab Kenntnis des Kunden von Schaden und Schädiger.
5. bos haftet nicht für Schäden, die trotz ordnungsgemäßer Vertragserfüllung entstehen. Die Haftung von bos für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter und für den Verlust von an bos übergebenen Schlüssel und Gegenständen sowie für sonstige Schäden wird ausgeschlossen.
6. bos gewährt für Behälter der Handfeuerlöscher sowie fahrbarer Löschgeräte eine Garantie von 6 Jahren, wenn die regelmäßige Wartung (alle 24 Monate) der Feuer- und CO2-Löscher von bos durchgeführt wird. Die Garantieleistung betrifft den kostenlosen Austausch des Behälters (ohne Löschmittel, Hochdruckschlauch, Armatur und Standfuß), sofern keine Beschädigungen durch Dritte und keine außergewöhnlichen Korrosionsbelastungen bestehen.
7. Für Brand-, Rauch-, Gas- oder Kohlenmonoxidmelder, Funk und vor Ort installierte Meldeanlagen gewährt bos eine Garantie von zwei Jahren, sofern die regelmäßige Prüfung und Wartung von bos durchgeführt wird.
8. Feuerlöscher und Geräte, die bos zur Entsorgung übernimmt, werden unverzüglich dem Entsorger übergeben. Eine nachträgliche Rückforderung ist ausgeschlossen.
9. Falls bos im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Warnpflicht von der Durchführung von Arbeiten abrät, der Kunde oder eine ihm zurechenbare Person trotzdem bos mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragt, übernimmt bos keine Haftung für daraus entstehende Schäden. Sollte bos durch Dritte zur Haftung herangezogen werden, verpflichtet sich der Kunde zur Schad- und Klagloshaltung von bos.
§11 EIGENTUMSVORBEHALT UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
1. Die Lieferungen von bos erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung. Im Falle einer Weiterveräußerung vor gänzlicher Bezahlung des Kaufpreises tritt der Kunde schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Ansprüche samt allen Nebenrechten gegen seinen Vertragspartner an bos ab. Auf Verlangen von bos hat der Kunde in so einem Fall umgehend die zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen Vertragspartner erforderlichen Auskünfte zu geben und die notwendigen Unterlagen herauszugeben.
2. Der Kunde hat bos unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sich im Eigentum von bos befindlichen Waren durch Dritte in Pfand genommen oder in einer sonstigen Weise beansprucht werden. Der Kunde verpflichtet sich im Rahmen seiner Beistands- und Schadensminderungspflicht weiters zur Aushändigung sämtlicher relevanter Unterlagen und Informationen.
3. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Fall zur Schad- und Klagloshaltung von bos, wenn die Geltendmachung des Eigentumsrechts mit zusätzlichem Kostenaufwand für bos verbunden ist.
4. bos hat an Gegenständen und sonstigen Sachen, die ihr durch den Kunden zur Reparatur bzw. Verwahrung übergeben werden, ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Tilgung der gegenüber bos bestehenden Schuld.
§12 DATENSCHUTZ
1. Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine persönlichen Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
2. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mai oder Brief widerrufen werden.
§13 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
1. Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Dornbirn. Für Verbraucher gilt das für ihren Wohnsitz zuständige Gericht als Gerichtsstand.
2. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von bos mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
3. Mündliche Nebenabreden zu diesen AGB bestehen nicht. Ergänzungen, Nebenabreden oder Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie in Schriftform erfolgt sind. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform, wobei E-Mail der Schriftform genügt.
4. Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Teile und Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit oder Gültigkeit des übrigen Inhalts.
5. Die Vertragsparteien kommen weiters darin überein, dass allenfalls vorhandene Vertragslücken entsprechend dem Sinngehalt und mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien zu schließen sind.
INGENIEURBÜRO FÜR BRANDSCHUTZ UND SICHERHEITSTECHNIK
BOS Technik GmbH | Industriestraße 13 | 6840 Götzis | Stand 01-2023
§1 ALLGEMEINES
1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Rechtsgeschäfte zwischen der BOS Technik GmbH, Industriestraße 13, 6840 Götzis (im Folgenden „bos“) und ihren Kunden.
2. Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von bos ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
§2 VERTRAGSGEGENSTAND
1. bos als Ingenieurbüro für Brandschutz und Sicherheitstechnik erbringt nachstehende Leistungen:
Durchführung von Objektsicherheitsprüfungen: Die Durchführung von Folgebegehungen erfolgt nach abgeschlossener Erstbegehung durch bos eigenständig und unaufgefordert alle 12 Monate.
Durchführung von Spielplatzgeräteprüfungen: bos führt eigenständig und unaufgefordert alle 12 Monate eine Hauptprüfung und daraufhin je Kalenderquartal eine Quartalsprüfung der Spielplatzgeräte durch.
Erstellung, Adaptierung und Aktualitätsprüfung von Brandschutzplanunterlagen: bos führt eigenständig und unaufgefordert alle 12 Monate eine Prüfung der im Objekt vorhandenen Brandschutzplanunterlagen auf Aktualität durch.
Betreuung als externe Brandschutzbeauftragte: Die Durchführung von Begehungen erfolgt in zweiter Verantwortungsebene zum Objektverantwortlichen sowie anhand vereinbarten Intervallen durch bos eigenständig und unaufgefordert, jedoch mindestens alle 12 Monate.
2. Der Kunde hat bei Vertragsabschluss bekannt zu geben, welche der oben aufgelisteten Dienstleistungen von bos in Anspruch genommen werden.
§3 ANGEBOTE, NEBENABREDEN
1. Die Angebote von bos sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
2. Ein Vertrag mit bos kommt durch die Übermittlung des unterschriebenen Auftrags oder Auftragsangebots an bos auf dem Postweg oder per E-Mail zustande. Wird ein Auftrag oder Auftragsangebotan bos außerhalb der Geschäftszeiten übermittelt, gilt dieser mit Beginn der darauffolgenden Geschäftszeit als zugestellt.
3. Die Geschäftszeiten der bos lauten wie folgt:
Montag bis Donnerstag, 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr
Freitag, 08:00 – 12:00 Uhr
3. Enthält eine Auftragsbestätigung von bos Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
4. Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
§4 AUFTRAGSERTEILUNG
1. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen AGBs
2. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch bos um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
3. bos verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
4. bos ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
5. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt im Namen von bos. bos wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
6. Weiters ist bos berechtigt bei Änderungen von gesetzlichen bzw behördlichen Vorgaben seine Leistungen entgeltlich zu erweitern.
§5 VERTRAGSDAUER, KÜNDIGUNG UND VERTRAGSBEENDIGUNG
1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 6 Monaten, bis zum 30.9. eines Jahres, auf den 31.03. des Folgejahres gekündigt werden.
2. bos ist berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich aufzulösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, Vorliegen höherer Gewalt, Zahlungsverzug trotz Mahnung, das nicht fristgemäße Leisten eines Kostenvorschusses oder wenn die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird.
§6 GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ
1. Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
2. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von bos innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
3. bos hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
4. Hat bos in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens – wenn im Einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:
a) bei Rücktritt und bei Personenschäden ohne Begrenzung,
b) in allen anderen Fällen mit folgenden Begrenzungen:
– bei einer Auftragssumme bis 250.000,00 Euro: höchstens 12.500,00 Euro;
– bei einer Auftragssumme über 250.000,00 Euro: 5 % der Auftragssumme, jedoch höchstens 750.000,00 Euro.
c) Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.
§7 RÜCKTRITT VOM VERTRAG
1. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
2. Bei Verzug von bos mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
3. Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch bos unmöglich macht oder erheblich behindert, ist bos zum Vertragsrücktritt berechtigt.
4. Ist bos zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von bos erbrachten Leistungen zu honorieren.
§8 HONORAR UND LEISTUNGSUMFANG
1. Sämtliche Honorare verstehen sich netto zzgl. USt, sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt und mit der Honorarnotenlegung fällig.
2. Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
3. Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung auf das von bos genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges gelten gemäß § 456 UGB Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % per anno über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen. Bei Verbrauchergeschäften nach KSchG gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Verbraucher als vereinbart.
4. Die vereinbarten Honorare, insbesondere für pauschalierte Daueraufträge, sind wertgesichert. Als Wertmesser wird der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) vereinbart. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist verlautbarte Indexzahl des Januars im Jahr des Vertragsabschlusses. Am Beginn eines jeden Jahres wird die Preisanpassung gemäß der Differenz des zuletzt verlautbarten Monatsindex des abgelaufenen Jahres zur Ausgangsindexzahl berechnet.
5. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, schuldet bos dem Kunden keinen bestimmten Erfolg und hat einen erfolgsunabhängigen Anspruch auf Vergütung ihrer Leistungen.
6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann bos sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
7. Rüst- und Ladezeiten, Fahrtzeiten zum Auftragsort gelten als Arbeitszeit. Vereinbarte Leistungen, die außerhalb der Normalarbeitszeit erfolgen, werden unter Berücksichtigung folgender Zuschläge verrechnet (Pausen sind inbegriffen):
Montag bis Donnerstag, 06:00 – 17:00 Uhr und Freitag, 06:00 – 12:00, ohne Zuschlag
Montag bis Donnerstag, 17:00 – 20:00 Uhr und Freitag, 12:00 – 20:00 Uhr, 50% Zuschlag
Montag bis Freitag, 20:00 – 06:00 Uhr, 100% Zuschlag
Samstag, 06:00 – 13:00 Uhr, 50% Zuschlag
Samstag, 13:00 – 20:00 Uhr, 100% Zuschlag
Samstag, 20:00 – 22:00 Uhr, 150% Zuschlag
Samstag, 22:00 – 06:00 Uhr, 200% Zuschlag
Sonn- und Feiertag, 06:00 – 22:00 Uhr, 200% Zuschlag
Sonn- und Feiertag, 22:00 – 06:00 Uhr, 250% Zuschlag
8. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.
§9 ERFÜLLUNGSORT
Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz von bos.
§10 GEHEIMHALTUNG
1. bos ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
2. bos ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist bos berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
§11 SCHUTZ DER PLÄNE
1. bos behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
2. Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von bos zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
3. bos ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) der Firma bos anzugeben.
4. Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat bos Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen von bos genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
§12 KONKURRENZKLAUSEL
Der Kunde verpflichtet sich während aufrechtem Vertrag mit bos und 12 Monate nach Vertragsbeendigung das von bos eingesetzte Personal nicht abzuwerben. Falls der Kunde gegen diese Bestimmung verstoßen sollte, ist er zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von € 10.000,– pro abgeworbenen Mitarbeiter verpflichtet. bos bleibt die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche vorbehalten.
§13 SONSTIGE BESTIMMUNGENRECHTSWAHL, GERICHTSSTAND
a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und bos kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von bos vereinbart.